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Wie lange dauert der Mutterschutz, und bekomme ich in dieser Zeit Geld?

Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen danach. In dieser Zeit bekommst du Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Zuschuss vom Arbeitgeber bis zu deinem Nettogehalt.

Dauer: Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie (auf Antrag) bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung beträgt die Frist nach der Geburt 12 Wochen. Kommt das Baby früher, werden die Tage, die du vor der Geburt nicht nutzen konntest, danach angehängt.

Vor der Geburt: In den 6 Wochen vor der Geburt darfst du weiterarbeiten, wenn du es ausdrücklich möchtest; das kannst du jederzeit widerrufen. In den 8 Wochen nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot.

Geld: Bist du selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, zahlt sie Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeber stockt die Differenz bis zum durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate auf (Arbeitgeberzuschuss). Die meisten angestellten Frauen bekommen in dieser Zeit also etwa ihr Nettogehalt.

Privat oder familienversichert: Bist du nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (zum Beispiel privat versichert oder über deinen Ehepartner familienversichert), bekommst du vom Bundesamt für Soziale Sicherung insgesamt höchstens 210 Euro. Den Arbeitgeberzuschuss zahlt der Arbeitgeber trotzdem.

Antrag: Schicke die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin von Ärztin, Arzt oder Hebamme an deine Krankenkasse. Nach der Geburt reichst du zusätzlich die Geburtsurkunde ein. Mutterschaftsgeld ist steuerfrei.

Danach: Mit dem Ende des Mutterschutzes beginnen Elterngeld und Elternzeit. Das Mutterschaftsgeld wird für dieselben Monate auf das Elterngeld angerechnet.

Hier bekommst du Hilfe

Diese Informationen beruhen auf Erfahrungen aus der Community und ersetzen keine Rechtsberatung. Regeln können sich ändern; prüfe Wichtiges bei der zuständigen Stelle nach.

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