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Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche einen Master beginnen und in den Aufenthalt zum Studium wechseln?

Ja, meist schon. Seit März 2024 ist der Wechsel einfacher. Mit Zulassung zum Master, Nachweis über 992 € im Monat und Krankenversicherung stellst du den Antrag vor Ablauf deines Titels bei der Ausländerbehörde, ohne auszureisen.

Mit den Gesetzesänderungen vom 1. März 2024 ist der Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln (Zweckwechsel) deutlich einfacher geworden. Wenn du die Voraussetzungen erfüllst, hast du einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG); weil du schon einen Aufenthaltstitel hast, kannst du den Antrag in Deutschland stellen, in Berlin beim LEA.

Du brauchst:

  • Zulassung oder Immatrikulationsbescheinigung für einen Vollzeitstudiengang an einer anerkannten Hochschule.
  • Nachweis, dass dein Lebensunterhalt gesichert ist: 2026 sind das 992 € im Monat (11.904 € im Jahr). Am häufigsten über ein Sperrkonto; ein Stipendium oder eine Verpflichtungserklärung werden auch akzeptiert.
  • Studentische Krankenversicherung und gültiger Pass.

Der Zeitpunkt ist entscheidend: Stell den Antrag, bevor deine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche abläuft. Dann bekommst du bis zur Entscheidung eine Fiktionsbescheinigung und bleibst legal hier. Ein Antrag nach Ablauf kann zu ernsten Problemen führen.

Was sich ändert: Mit der Erlaubnis zur Arbeitsplatzsuche durftest du unbegrenzt arbeiten. Mit dem Aufenthalt zum Studium darfst du 140 ganze oder 280 halbe Tage im Jahr arbeiten. Während des Studiums ist keine Niederlassungserlaubnis möglich.

Nach dem Master: Nach dem Abschluss in Deutschland hast du wieder Anspruch auf eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche.

Tipp: Lass dich vor dem Antrag beim International Office der Hochschule oder beim Studierendenwerk beraten. Wähl einen Studiengang, den du wirklich studieren willst: Wenn du abbrichst, ist auch dein Aufenthalt gefährdet.

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