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Unter welchen Bedingungen darf ich während des Masters arbeiten?

Mit Aufenthalt zum Studium darfst du ohne Erlaubnis 140 ganze oder 280 halbe Tage im Jahr arbeiten. In der Vorlesungszeit besser nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, sonst gehen Vorteile der studentischen Versicherung verloren. Mit anderem Titel gelten diese Grenzen nicht.

Mit Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b): Seit dem 1. März 2024 darfst du ohne Erlaubnis 140 ganze oder 280 halbe Tage im Jahr arbeiten. Ein Tag mit bis zu 4 Stunden Arbeit zählt als halber Tag. Ganze und halbe Tage kannst du kombinieren. Die Grenze gilt pro Kalenderjahr und für alle Arbeitgeber zusammen.

20-Stunden-Regel: Wenn du in der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest, kannst du die Vorteile in der Sozialversicherung als Studierende verlieren (zum Beispiel den Werkstudentenstatus). In den Semesterferien darfst du mehr arbeiten. Als Werkstudentin achte gemeinsam mit dem Arbeitgeber auf diese Regel.

Ausnahmen: Pflichtpraktika im Studium zählen nicht zu diesen Tagen. Auch Jobs als studentische Hilfskraft (HiWi) an der Hochschule werden oft gesondert behandelt; frag beim LEA oder beim International Office nach deinem Fall. Willst du mehr als 140 Tage arbeiten, brauchst du eine Erlaubnis der Ausländerbehörde.

Selbstständigkeit: Freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit mit Aufenthaltserlaubnis zum Studium braucht eine gesonderte Erlaubnis.

Wenn du mit einem anderen Titel studierst: Hast du einen Titel, der Arbeit erlaubt, etwa Familiennachzug, Blaue Karte EU oder Niederlassungserlaubnis, gilt die 140-Tage-Grenze für dich nicht. Nur die 20-Stunden-Regel ist für die studentische Versicherung wichtig.

Notier dir alles: Schreib dir deine Arbeitstage selbst auf. Wer die Grenze überschreitet, kann bei der Verlängerung Probleme bekommen.

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Diese Informationen beruhen auf Erfahrungen aus der Community und ersetzen keine Rechtsberatung. Regeln können sich ändern; prüfe Wichtiges bei der zuständigen Stelle nach.